Das Bundesgericht hat in einem Entscheid im Februar 2020 die mehrwertsteuerliche Haftung bei Betriebsübernahmen neu beurteilt (BGE 2C_923/2018). Die Konsequenzen dieses Urteils sind sehr einschneidend: Auch wer nur einen Teilbetrieb mit Aktiven und Passiven übernimmt, haftet solidarisch für die Mehrwertsteuerschulden,die in der Vergangenheit beim übertragenden Unternehmen auf diesem Betriebsteil angefallen sind, In der Praxis bedeutet dies, dass der Übernehmende vor der Übernahme - beispielsweise im Rahmen der due-diligence - prüfen muss, ob der Übertragende die MWST korrekt abgerechnet und bezahlt hat. Unternehmen, deren Berater und Banken, welche solche Übernahmen begleiten, tun gut daran, solche Risiken von Spezialisten prüfen zu lassen.