Am 18. Dezember hat der Bundesrat die Mehrwertsteuer-Verordnung ergänzt:
„Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG gelten namentlich:
…
o. Apotheker und Apothekerinnen sowie Mitarbeitende von Testzentren nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202025 für die Durchführung von Analysen auf Sars-CoV-2 nach Artikel 26 Absatz 1 der Covid-19-Verordnung 3, unabhängig von der Kostenübernahme durch den Bund.“
Der Grund für diese neue Regelung – welche übrigens rückwirkend ab 22. Juni 2020 gilt – liegt in der Tatsache, dass der Bund für die Tests den Apotheken und Testzentren immer den gleichen Fixbetrag zahlt, wenn er die Kosten übernimmt. Würden Apothekerinnen und Mitarbeitende von Testzentren nicht als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen zählen, müssten ihre Arbeitgeber auf den Tests MWST abliefern – dies im Gegensatz zu den Ärzten und Spitälern. Im Hinblick auf die Wettbewerbsneutralität ist das tatsächlich störend. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, was eine weitere Ausnahme im MWST-System zur Folge hat: Zwar müssen die Apotheken auf ihren Umsätzen mit COVID-Tests keine MWST mehr abliefern, aber sie dürfen für diese Tätigkeit auch keine Vorsteuer mehr geltend machen. Dies hat zur Folge, dass jede Apotheke, welche solche Tests anbietet, nun neu ausgenommene Umsätze erzielt, welche von den steuerbaren Umsätze abgegrenzt sowie in der Buchhaltung gesondert erfasst und deklariert werden müssen. Zudem müssen sie erstmals eine Vorsteuerkürzung berechnen und anwenden (und aufgrund der rückwirkenden Inkraftsetzung prinzipiell auch ihre Abrechnungen für das 2. und 3. Quartal 2020 korrigieren). Das Personal muss dafür entsprechend instruiert, die Prozesse und die Buchhaltung angepasst werden. Nach Abzug dieses administrativen Aufwands und des wegfallenden Vorsteuerabzugs ist es fraglich, ob den Steuerpflichtigen mit dieser Änderung überhaupt ein Vorteil bleibt. Sie können natürlich freiwillig weiterhin die MWST auf den Tests abrechnen (Option), aber da sie ihnen vom Bund nicht vergütet wird, bleibt ihnen dann weniger Profit als den Ärzten und Spitälern.
Nicht zu vergessen ist auch, dass die Eidg. Steuerverwaltung bei künftigen Kontrollen in dieser Branche künftig auch prüfen muss, ob diese (zeitlich beschränkte) Regelung richtig umgesetzt wurde. Auch dies ist mit zusätzlichem administrativem Aufwand verbunden.
Eine weit elegantere Lösung wäre es gewesen, wenn der Bund den Steuerpflichtigen die MWST für die Tests zusätzlich vergüten würde. Ob die Bundeskasse weniger Steuereinnahmen oder mehr Aufwand verbucht, ist letztendlich egal. Für die (früher?) beabsichtigte Vereinfachung der Mehrwertsteuer und die für eine korrekte Abrechnung verantwortlichen Steuerpflichtigen sowie für die kontrollierenden Inspektoren und Revisoren der ESTV hätte es jedoch einen wesentlichen Unterschied bedeutet.