Neues aus der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis

 

Neues Mehwertsteuer-Gesetz

Die Verwaltung hat das voraussichtlich ab 1.1.2025 geltende MWSTG mit den Änderungen gegenüber dem heutigen Gesetz publiziert.

https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/estv/steuerpolitik/21019-mwstg-mit-aenderungen.pdf.download.pdf/21019-mwstg-mit-aenderungen.pdf

Das wichtigste Element der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes ist die Einführung der Plattformbesteuerung.Neu müssen die Versandhandelsplattformen alle Lieferungen von Waren deklarieren und versteuern, die über ihre Plattform abgewickelt werden und in die Schweiz gelangen.

Weitere Änderungen:

  • KMU können freiwillig die Mehrwertsteuer jährlich abrechnen. Die jährliche Abrechnung ist verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Raten. Die Raten werden von der ESTV festgesetzt, in der Regel anhand der Steuerforderung der letzten Steuerperiode.
  • Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber den Empfangenden ausdrücklich als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag.
  • Die ESTV kann darauf verzichten, ausländische Unternehmen zu verpflichten, eine Steuervertretung in der Schweiz zu bestimmen, wenn sie die Verfahrenspflichten auf andere Weise erfüllen.

Neue Steuerausnahmen:

  • die durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und ihre damit zusammenhängenden Dienstleistungen (ausländische Reisebüros werden somit nicht in der Schweiz steuerpflichtig, wenn sie Reisen in die Schweiz organisieren);
  • die aktive Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen;
  • die Leistungen der koordinierten Versorgung bei Heilbehandlungen;
  • das Zurverfügungstellen von Infrastruktur an Belegärzte in Ambulatorien und Tageskliniken;
  • die Betreuungs- und hauswirtschaftlichen Leistungen der privaten Spitex;
  • das Zurverfügungstellen von Personal durch alle nichtgewinnorientierten Organisationen;
  • das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen nach BVG und das Verwalten von Anlagegruppen.


 

Wichtiger Bundesgerichtsentscheid für Gemeinwesen

Im Urteil 2C_2/2022 hat das Bundesgericht entschieden, dass Dienststellen Vorsteuern auf Investitionen grundsätzlich in Abzug bringen können, wenn die Investition für der MWST unterliegende Zwecke genutzt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Investitionen durch andere Dienststellen des Gemeinwesens finanziert werden (z.B.aus Steuereinnahmen). Solche Mittelflüsse stellen keine Subventionen bzw. andere öffentlich-rechtliche Beiträge nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG dar. Dies steht im Widerspruch zu der bisher geltenden Praxis der ESTV, welche in solchen Finanzierungen Subventionen sah, die bei den betroffenen Dienststellen eine Vorsteuerkürzung auslösten. Mit diesem Urteil wird der Subventionsbegriff wesentlich eingeschränkt, was zu erhbeblich höheren Vorsteuerabzügen führen kann. Es lohnt sich also unbedingt, mögliche Auswirkungen des Urteils auf das eigene Gemeinwesen zu prüfen und herauszufinden, ob allenfalls frühere Vorsteuerkürzungen rückgängig gemacht werden können und wie künftige Investitionen zu strukturieren sind, um mehrwertsteuerlich optimal aufgestellt zu sein. Ferner hat das Bundesgericht in diesem Urteil auch festgehalten, dass Dienststellen (z.B. Liegeschaftsverwaltung) für die Vermietung an andere Dienststellen (z.B. Werkhof) optieren können. Da die Option rückwirkend nur auf den 1. Januar des laufenden Jahres möglich ist und weil die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug für das Jahr 2018 am 31.12.2023 verjährt, sollten sich betroffene Dienststellen unbedingt noch 2023 registrieren lassen resp. den Vorsteuerabzug für 2018 geltend machen. Zudem sollten Dienststellen, die mit dem Pauschalsteuersatz abrechnen, prüfen, ob sich angesichts der neuen Vorsteuerabzugsmöglichkeiten nicht ein Wechsel zur effektiven Abrechnung lohnen würde. Homberger TVA unterstützt sie gerne dabei.

 

MWST-Steuersätze ab 2024

Ab dem 1. Januar 2024 gelten in der Schweiz folgende Mehrwertsteuersätze:

  • Normalsatz: 8,1 %
  • Reduzierter Satz: 2,6 %
  • Sondersatz für Beherbergung: 3,8 %

Bei den Satzerhöhungen ist zu berücksichtigen, dass für die Bestimmung des Steuersatzes das Datum der Leistungserbringung (nicht das Rechnungs- oder Zahlungsdatum) massgebend ist. Leistungen, welche 2024 erbracht aber bereits 2023 in Rechnung gestellt werden, sind somit zum höheren Satz zu versteuern.


 

Elektronisches Verfahren obligatorisch

Das Anmelden und Abrechnen bei der Mehrwertsteuer soll künftig ausschliesslich elektronisch erfolgen. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 16. Juni 2023 beschlossen. Die Änderung der Mehrwertsteuerverordnung soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Bereits heute rechnen die meisten Unternehmen die MWST über das e-Portal der Bundesverwaltung ab. Künftig sollen Papierabrechnungen nur noch in begründeten Ausnahmefällen zulässig sein. Das Portal für die elektronische Abrechnung finden Sie hier.

 

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